DER BETRIEB
Fortbildungskosten: Wegen Intransparenz unwirksame Rückzahlungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit der Fortbildungsvereinbarung
Rückzahlung von Fortbildungskosten – Rückzahlungsklausel – Transparenzgebot – Keine ungerechtfertigte Bereicherung

Fortbildungskosten: Wegen Intransparenz unwirksame Rückzahlungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit der Fortbildungsvereinbarung

Rückzahlung von Fortbildungskosten – Rückzahlungsklausel – Transparenzgebot – Keine ungerechtfertigte Bereicherung

BAG, Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 698/10

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt eine Klausel über die Erstattung von Fortbildungskosten nur dann, wenn die durch die Fortbildung entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bezeichnet sind. Dazu müssen zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der Fortbildungskosten benannt werden.

2. Ist eine Rückzahlungsklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, bleibt die Fortbildungsvereinbarung im Übrigen wirksam.

3. In einem solchen Fall scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klauselverwenders nach §§ 812 ff. BGB regelmäßig aus.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB §§ 138, 305 Abs. 1, § 306 Abs. 2, § 306 Abs. 3, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 310 Abs. 3 Nr. 3, § 612 Abs. 2, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2

BBiG § 12 Abs. 2 Nr