Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei fehlender Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft
Verstoß gegen Informationsgebote aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB wegen fehlender Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum eines Internetauftritts – Keine unlautere Irreführung wegen unvollständigen Impressums
KG Berlin, Beschluss vom 21.09.2012 – 5 W 204/12, rkr.
1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (i. V. mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) stellen – soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordern – keine Marktverhaltensregelungen i. S. von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht.
2. In dem insoweit unvollständigen Impressum liegt auch keine unlautere Irreführung durch Unterlassen i. S. von § 5a UWG. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich i. S. des § 5a Abs. 2 UWG.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
UWG § 4 Nr. 11
TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 312c Abs. 1
EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3
Entscheidungsgründe
I. Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, §§ 935, 940 ZPO. Im