DER BETRIEB
Deutsche Rechnungslegung zwischen Transparenz und Kostenreduktion – quo vadis?

Deutsche Rechnungslegung zwischen Transparenz und Kostenreduktion – quo vadis?

Um das HGB als adäquate Alternative zu den IFRS zu positionieren, hat das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz u. a. die Senkung der Kosten der Rechnungslegung durch die Anhebung der Schwellenwerte zur Umschreibung der Größenklassen nach § 267 HGB intendiert. Der eingeschlagene Weg findet nunmehr durch die Micro-Richtlinie (EU-Richtlinie 2012/6/EU) seine Fortführung. Nicht-börsennotierte Kleinstkapitalgesellschaften sollen demnach von bestimmten Publizitätsanforderungen entlastet werden. Die Absichten, die der Gesetzgeber mit der Weiterentwicklung der Rechnungslegung hierbei verfolgt, bleiben aber uneindeutig. Denn die Senkung der Kosten der Rechnungslegung kollidiert mit der Erweiterung der Berichts- und Angabepflichten, die seit dem Transparenz- und Publizitätsgesetz eingefordert und seither auch im Deutschen Corporate Governance Kodex aufgegriffen werden. Zwar betreffen die erweiterten Publizitätsanforderungen zunächst nur börsennotierte Gesellschaften, jedoch wird in der Präambel des Deutschen Corporate Governance Kodex die Ausstrahlungswirkung auch auf nicht-börsennotierte Gesellschaften betont und damit eine Verallgemeinerung der Anforderungen ausgesprochen. Die Rechnungslegung in Deutschland vollzieht seit einiger Zeit diesen Spagat zwischen dem Schutz der auf dem Kapitalmarkt investierenden Anleger und den damit verbundenen, möglicherweise Transparenz schaffenden erweiterten Publizitätsanforderungen einerseits, und der Kostensenkung für die Rechnungslegung und der damit einhergehenden Transparenzreduktion andererseits.

Einseitige Berücksichtigung von Investoreninteressen

Es wäre zu kurz gegriffen, würde man nunmehr mit dem Verweis darauf, dass die mit der Micro-Richtlinie intendierten Erleichterungen nur nicht-börsennotierte Kleinstkapitalgesellschaften betreffen, diesen Zielkonflikt als nicht existent zu qualifizieren. Der Gesetzgeber hat bisher einseitig den Interessen der auf dem Kapitalmarkt agierenden Investoren durch Erweiterung der Publizitätsanforderungen Rechnung getragen. Bislang nicht aufgegriffen wird, dass es gerade nicht die Investoren sind, die nach deutschem Handelsrecht zum Adressatenkreis des Jahresabschlusses von börsennotierten wie von nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaften zählen. Insbesondere die Gläubiger von Kleinstunternehmen werden durch die Micro-Richtlinie benachteiligt, müssen sie nunmehr die nicht publizierten, aber für sie „entscheidungsnützlichen“ Informationen ggf. anderweitig einfordern (vgl. Haller/Groß, DB 2012 S. 2112).

Konkretisierung der Zielvorstellungen sinnvoll

Quo vadis deutsche Rechnungslegung? Börsennotierte Unternehmen werden von Publizitätserleichterungen weitestgehend ausgeschlossen, weil man diese Informationen zum Schutz von Jahresabschlussinteressenten (Investoren) einfordert. Nicht-börsennotierte Kleinstkapitalgesellschaften werden von den Kosten der Rechnungslegung entlastet, obwohl es gerade hier ein Schutzbedürfnis von Jahresabschlussadressaten (Gläubiger) gibt. Wenn zudem noch fraglich ist, ob die erhofften Kosteneinsparungen nicht anderweitig wieder konterkariert werden (vgl. Haller/Groß, DB 2012 S. 2111 f.), so erscheint die Micro-Richtlinie schon jetzt überarbeitungsbedürftig zu sein. Und noch eines gilt es festzustellen. Mit der Intention, die Komplexität und damit die Kosten der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften zu reduzieren, verfolgt der Gesetzgeber einen Weg, der sich vom Rahmenkonzept der IFRS unterscheidet. Die rechtsformspezifische, nunmehr weiter differenzierende Einteilung in Größenklassen ist den IFRS fremd. Daran ändern die im Jahre 2009 vom IASB veröffentlichten IFRS for SME's wenig, definierten diesen doch den Adressatenkreis gerade größenunabhängig. Zudem wird den IFRS und, einer Studie im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen und der Vereinigung zur Mitwirkung an der Entwicklung des Bilanzrechts für Familiengesellschaften zufolge, auch den IFRS for SME's, ganz grundsätzlich eine gegenüber dem Handelsrecht höhere Komplexität beigemessen. Wenn man die Micro-Richtlinie als Entkopplungstendenz von den (komplexen und daher kostenintensiven) IFRS ansieht, aber etwa die festzustellende Entkopplung des Steuerrechts vom Handelsrecht als Konvergenztendenz zu den IFRS interpretiert, so werden die nicht eindeutigen Zielvorstellungen des Gesetzgebers bei der Weiterentwicklung der deutschen Rechnungslegung deutlich. Um hier Klarheit zu schaffen, wäre eine Konkretisierung sinnvoll.

Prof. Dr. Ralf Gerhards, DHBW Mannheim