DER BETRIEB
Befristungskontrollklage: Verlängerte Anrufungsfrist des § 17 Satz 2 TzBfG i. V. mit § 6 Satz 1 KSchG entsprechend
Ausreichend Erwähnung der konkreten Befristungsabrede in der Klagebegründung

Befristungskontrollklage: Verlängerte Anrufungsfrist des § 17 Satz 2 TzBfG i. V. mit § 6 Satz 1 KSchG entsprechend

Ausreichend Erwähnung der konkreten Befristungsabrede in der Klagebegründung

BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 7 AZR 6/11

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist. Nach § 17 Satz 2 TzBfG gilt u. a. § 6 KSchG entsprechend.

2. Nach § 6 Satz 1 KSchG kann sich ein Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klageweg geltend gemacht hat, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. § 6 Satz 1 KSchG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer auf andere Weise im Klageweg –