DER BETRIEB
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kann vom Vorliegen der USt-IdNr. des Abnehmers abhängig gemacht werden
Keine Versagung der Steuerbefreiung bei Nichtvorliegen der USt-IdNr., wenn auf andere Art und Weise die Stpfl.-Eigenschaft des Abnehmers nachgewiesen wird – Keine Versagung der Steuerbefreiung alleine wegen rückwirkender Löschung der USt-IdNr. – Verwendung der USt-IdNr. durch den Erwerber für die Steuerbefreiung nicht zwingend erforderlich

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kann vom Vorliegen der USt-IdNr. des Abnehmers abhängig gemacht werden

Keine Versagung der Steuerbefreiung bei Nichtvorliegen der USt-IdNr., wenn auf andere Art und Weise die Stpfl.-Eigenschaft des Abnehmers nachgewiesen wird – Keine Versagung der Steuerbefreiung alleine wegen rückwirkender Löschung der USt-IdNr. – Verwendung der USt-IdNr. durch den Erwerber für die Steuerbefreiung nicht zwingend erforderlich

EuGH, Urteil vom 27.09.2012 – Rs. C-587/10, VSTR

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 6. EG-RL in der durch die RL 98/80/EG des Rates vom 12. 10. 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Lieferer die USt-IdNr. des Erwerbers mitteilt; dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, wenn der Lieferer redlicherweise und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese USt-IdNr. nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Stpfl. ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

6. EG-RL Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

Sachverhalt