BGH (Zivilsachen)
Bundesgerichtshof Urt. v. 10.07.2012, Az.: II ZR 48/11 „Fresenius“
Rechtmäßigkeit des Handelns des Vorstands einer Aktiengesellschaft bei Zahlung einer Vergütung an ein Aufsichtsratsmitglied ohne Zustimmung des Aufsichtsrats zu dem zugrunde liegenden Beratungsvertrag nach § 114 Abs. 1 AktG

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.2012, Az.: II ZR 48/11
„Fresenius“

Rechtmäßigkeit des Handelns des Vorstands einer Aktiengesellschaft bei Zahlung einer Vergütung an ein Aufsichtsratsmitglied ohne Zustimmung des Aufsichtsrats zu dem zugrunde liegenden Beratungsvertrag nach § 114 Abs. 1 AktG

Amtlicher Leitsatz

AktG §§ 113, 114, 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 131 Abs. 1 Satz 1, §§ 161, 243 Abs. 1

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft handelt jedenfalls im Regelfall rechtswidrig, wenn er an ein Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung zahlt, obwohl der Aufsichtsrat dem zugrunde liegenden Beratungsvertrag noch nicht nach § 114 Abs. 1 AktG zugestimmt hat.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Aktionärin der beklagten Fresenius SE. Sie hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Anfechtungsklage gegen die in der Hauptversammlung vom 8. Mai 2009 gefassten Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 erhoben.

2

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der