DER BETRIEB
Rechtsscheinhaftung bei Verwendung des Zusatzes „GmbH“ für eine UG (haftungsbeschränkt)
Rechtsscheinhaftung gem. § 179 BGB analog: durch Verwendung des Rechtsformzusatzes „GmbH“ wird der Anschein erweckt, Vertragspartner sei eine Gesellschaft mit dem Mindeststammkapital einer GmbH – Persönliche Haftung des Handelnden

Rechtsscheinhaftung bei Verwendung des Zusatzes „GmbH“ für eine UG (haftungsbeschränkt)

Rechtsscheinhaftung gem. § 179 BGB analog: durch Verwendung des Rechtsformzusatzes „GmbH“ wird der Anschein erweckt, Vertragspartner sei eine Gesellschaft mit dem Mindeststammkapital einer GmbH – Persönliche Haftung des Handelnden

BGH, Urteil vom 12.06.2012 – II ZR 256/11

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

a) Die Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB greift auch dann ein, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz „GmbH“ gehandelt wird.

b) In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GmbHG § 5a Abs. 1

BGB § 179

Sachverhalt

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Fassaden- und Dachsanierung.

Die bereits im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1, die HM-UG (haftungsbeschränkt), wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2. 2. 2009 vom Beklagten zu 2, M. H., gegründet. Am 30. 3. 2009 wurde die Beklagte zu 1 in das Handelsregister eingetragen. Als Stammkapital sind 100 € ausgewiesen. Der Beklagte zu 2 war alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Unter