DER BETRIEB
Unwirksame Vergütungsregelung (hier: Überstundenregelung) kann durch stillschweigende Vergütungsvereinbarung (nur) bei objektiver Vergütungserwartung ersetzt werden
Überstunden – Anforderungen für objektive Vergütungserwartung – Transparenzgebot – Verwirkung

Unwirksame Vergütungsregelung (hier: Überstundenregelung) kann durch stillschweigende Vergütungsvereinbarung (nur) bei objektiver Vergütungserwartung ersetzt werden

Überstunden – Anforderungen für objektive Vergütungserwartung – Transparenzgebot – Verwirkung

BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 765/10

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Klausel, für Über- und Mehrarbeit werde keine weitergehende Vergütung geleistet, ist intransparent, wenn der Arbeitnehmer „bei betrieblichem Erfordernis“ in nicht näher konkretisiertem Umfang zu Überstunden verpflichtet ist.

2. Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Überstunden zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die Vergütungserwartung ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankommt. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für