DER BETRIEB
Keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs durch Widerruf der Börsenzulassung
Keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts gem. Art. 14 GG durch Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt und damit verbundenes „Downgrading“ zum qualifizierten Freiverkehr – „Downgrading“ ohne im Spruchverfahren überprüfbares Pflichtangebot ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – Verfassungsrechtlich zulässige richterliche Rechtsfortbildung: Herleitung eines im Spruchverfahren überprüfbaren Pflichtangebotes nach vollständigem Rückzug von der Börse

Keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs durch Widerruf der Börsenzulassung

Keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts gem. Art. 14 GG durch Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt und damit verbundenes „Downgrading“ zum qualifizierten Freiverkehr – „Downgrading“ ohne im Spruchverfahren überprüfbares Pflichtangebot ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – Verfassungsrechtlich zulässige richterliche Rechtsfortbildung: Herleitung eines im Spruchverfahren überprüfbaren Pflichtangebotes nach vollständigem Rückzug von der Börse

BVerfG, Urteil vom 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs (Art. 14 Abs. 1 GG).

2. Das für den Fall eines vollständigen Rückzugs von der Börse von den Fachgerichten im Wege einer Gesamtanalogie verlangte, gerichtlich überprüfbare Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs an die übrigen Aktionäre, deren Aktien zu erwerben, hält sich in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GG Art. 14 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3

Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Widerruf der Börsenzulassung von Aktien zum früheren amtlichen, jetzt regulierten Markt auf Antrag des Emittenten (sog. freiwilliges oder reguläres Delisting).

Der