BGH (Zivilsachen)
Bundesgerichtshof Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 437/11
Anforderungen an die Wirksamkeit einer Klausel bzgl. der Inrechnungstellung von Auslagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 437/11

Anforderungen an die Wirksamkeit einer Klausel bzgl. der Inrechnungstellung von Auslagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank

Amtlicher Leitsatz

BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb; UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AGB-Banken Nr. 12 Abs. 6

Die dem Muster von Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken nachgebildete Klausel einer Bank

"Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."

ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129).

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. September 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach dem Muster der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB-Banken) in der Fassung von Oktober 2009 unter anderem folgende Klausel enthalten:

"Nr. 12 Zinsen, Entgelt, Auslagen

...

6.

Auslagen

Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen