DER BETRIEB
Fondsgesellschaft: Zur Haftung einer Gründungsgesellschafterin für fehlerhafte Angaben des Anlagevermittlers zu den Anlagerisiken

Fondsgesellschaft: Zur Haftung einer Gründungsgesellschafterin für fehlerhafte Angaben des Anlagevermittlers zu den Anlagerisiken

BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt eines Anlegers zu einer Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 278

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer Beteiligung an der D. AG & Co. KG. Die Beklagte ist Gründungs- und Treuhandkommanditistin dieser Kommanditgesellschaft.

Die Klägerin und ihr Ehemann zeichneten am 9. 10. 1996 Anteile an diesem Fonds, vermittelt durch den Anlagevermittler K., und beauftragten die Beklagte als Treuhänderin, eine Beteiligung an dem Fonds als Treuhandkommanditistin i. H. einer Gesamteinlage von 100.000 DM