BGH (Zivilsachen)
Bundesgerichtshof Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 61/11
Wirksamkeit einer dem Muster von Nr. 18 AGB-Sparkassen nachgebildeten Klausel einer Sparkasse im Verkehr mit Verbrauchern

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 61/11

Wirksamkeit einer dem Muster von Nr. 18 AGB-Sparkassen nachgebildeten Klausel einer Sparkasse im Verkehr mit Verbrauchern

Amtlicher Leitsatz

BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl, Cb; UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AGB-Sparkassen Nr. 18

Die dem Muster von Nr. 18 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse

"Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."

ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129).

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach dem Muster der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Sparkassen) in der Fassung von Oktober 2009 unter anderem folgende Klausel enthalten:

"Nr. 18 Auslagen

Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig