DER BETRIEB
Haftungsrisiken im Schutzschirmverfahren und in der Eigenverwaltung (Teil 1)

Haftungsrisiken im Schutzschirmverfahren und in der Eigenverwaltung (Teil 1)

Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill), Bonn

Die gesetzlichen Änderungen bei der Eigenverwaltung und die Schaffung eines Schutzschirmverfahrens gem. § 270b InsO durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sollen die Sanierungschancen des Schuldners erhöhen. Doch für die übrigen Beteiligten, z. B. Gutachter, Mitglieder von Gläubigerausschüssen, den Sachwalter und die Organe des Schuldners,verbergen sich in den neuen Handlungsoptionen auch Haftungsrisiken. Der Aufsatz untersucht im ersten Teil die Haftung des Ausstellers der Bescheinigung der Schutzschirmtauglichkeit gem. § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO. Im zweiten Teil werden die Haftungsrisiken der weiteren Beteiligten in Betracht genommen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Die Haftung des Ausstellers der Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO
    • 1. Anspruchsgrundlage
      • a) § 839a BGB
      • b) Haftung analog § 323 HGB
      • c) Haftung nach allgemeinem Schuldrecht
        • aa) Haftung aus § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB
        • bb) Haftung aus