DER BETRIEB
Zu Ansprüchen gegen Gesellschafter-Geschäftführer wegen existenzvernichtenden Eingriffs und Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsgebot
Zu den Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs in der Liquidation der Gesellschaft – Prüfung, ob durch Ausschüttungen an die Gesellschafter eine Unterbilanz entstand oder vertieft wurde – Bilanzielle Berücksichtung von Darlehensrückzahlungsansprüchen gegen die Gesellschafter – Kein Erlöschen des Anspruchs gem. §§ 31 Abs. 1, 43 Abs. 3 GmbHG durch anderweitiges Wiederherstellen des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe der Stammkapitalziffer – § 43a GmbHG stellt nur auf eine Unterbilanz im Zeitpunkt der Darlehensvergabe ab

Zu Ansprüchen gegen Gesellschafter-Geschäftführer wegen existenzvernichtenden Eingriffs und Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsgebot

Zu den Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs in der Liquidation der Gesellschaft – Prüfung, ob durch Ausschüttungen an die Gesellschafter eine Unterbilanz entstand oder vertieft wurde – Bilanzielle Berücksichtung von Darlehensrückzahlungsansprüchen gegen die Gesellschafter – Kein Erlöschen des Anspruchs gem. §§ 31 Abs. 1, 43 Abs. 3 GmbHG durch anderweitiges Wiederherstellen des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe der Stammkapitalziffer – § 43a GmbHG stellt nur auf eine Unterbilanz im Zeitpunkt der Darlehensvergabe ab

BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 252/10

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

a) Veräußern die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Liquidation das Gesellschaftsvermögen an eine Gesellschaft, die von ihnen abhängig ist, kann darin nur dann ein existenzvernichtender Eingriff liegen, wenn die Vermögensgegenstände unter Wert übertragen werden.

b) Führt eine Ausschüttung an den Gesellschafter einer GmbH zu einer Unterbilanz, weil ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter nach bilanzrechtlichen Grundsätzen wertberichtigt werden muss, erlischt der Anspruch aus § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht schon durch die Rückzahlung des Darlehens.

c) Von § 43a GmbHG wird nur die Ausreichung eines Darlehens erfasst. Gerät die Gesellschaft später in eine Unterbilanz, ist § 43a GmbHG nicht anwendbar.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 826

GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 43 Abs. 2, 3, §§ 43a, 70, 73 Abs. 1

Sachverhalt

Der Kläger ist Verwalter