DER BETRIEB
Zur konkludenten Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften
Konkludente Genehmigung, wenn Bank nach den äußeren Umständen erwarten darf, der Kontoinhaber habe die Lastschriftbuchung geprüft und nicht beanstandet – Angemessene Prüfungsfrist ist kein starrer Zeitraum – Bank kann nach den Umständen des konkreten Einzelfalls von Genehmigung ausgehen, wenn Unternehmer in laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig wiederkehrenden oder auf eigenen Anmeldungen beruhenden Lastschriften nicht innerhalb einer Überlegungsfrist von drei Bankarbeitstagen widerspricht – Kein Anspruch aus Insolvenzanfechtung gem. §§ 143, 130 InsO gegen die Bank – Leistungsempfänger und damit Anfechtungsgegner im Lastschrifteinzugsverfahren ist der Gläubiger, nicht die Bank als Leistungsmittler

Zur konkludenten Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften

Konkludente Genehmigung, wenn Bank nach den äußeren Umständen erwarten darf, der Kontoinhaber habe die Lastschriftbuchung geprüft und nicht beanstandet – Angemessene Prüfungsfrist ist kein starrer Zeitraum – Bank kann nach den Umständen des konkreten Einzelfalls von Genehmigung ausgehen, wenn Unternehmer in laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig wiederkehrenden oder auf eigenen Anmeldungen beruhenden Lastschriften nicht innerhalb einer Überlegungsfrist von drei Bankarbeitstagen widerspricht – Kein Anspruch aus Insolvenzanfechtung gem. §§ 143, 130 InsO gegen die Bank – Leistungsempfänger und damit Anfechtungsgegner im Lastschrifteinzugsverfahren ist der Gläubiger, nicht die Bank als Leistungsmittler

BGH, Urteil vom 03.04.2012 – XI ZR 39/11

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

a) Zur Frage einer konkludenten Genehmigung bereits gebuchter Einzugsermächtigungslastschriften bei Zuführung neuer Liquidität durch den Schuldner (Fortführung der Senatsurteile vom 26. 7. 2011 – XI ZR 36/10, DB0427069 = NZI 2011 S. 679, Rdn. 17 und vom 25. 10. 2011 – XI ZR 368/09, DB 2011 S. 2906 = WM 2011 S. 2316, Rdn. 15).

b) Zum Einwand der Deckungsanfechtung bei Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 684 Satz 2

InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Sachverhalt

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. AG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von Lastschriftbeträgen, die von einem bei der Beklagten geführten Girokonto der Schuldnerin im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens abgebucht worden sind.

Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Die AGB der Beklagten sahen in Nr. 7 Abs. 1