DER BETRIEB
Grenzüberschreitende Neugründung einer Gesellschaft
Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat i. V. mit Löschung im Herkunftsmitgliedstaat und Antrag auf Eintragung ins Handelsregister des Aufnahmemitgliedstaats – Pflicht zur Erbringung von Nachweisen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ist – Geltung der Niederlassungsfreiheit für grenzüberschreitende Neugründung – Mitgliedstaaten können Erfüllung der innerstaatlichen Vorschriften über Sitzverlegung und Umwandlung verlangen oder spezifische Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte vorschreiben

Grenzüberschreitende Neugründung einer Gesellschaft

Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat i. V. mit Löschung im Herkunftsmitgliedstaat und Antrag auf Eintragung ins Handelsregister des Aufnahmemitgliedstaats – Pflicht zur Erbringung von Nachweisen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ist – Geltung der Niederlassungsfreiheit für grenzüberschreitende Neugründung – Mitgliedstaaten können Erfüllung der innerstaatlichen Vorschriften über Sitzverlegung und Umwandlung verlangen oder spezifische Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte vorschreiben

EuGH, Schlussanträge vom 15.12.2011 – Rs. C-378/10– VALE

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind auf einen Fall der „grenzüberschreitenden Neugründung einer Gesellschaft“ anwendbar, d. h., wenn eine in einem Mitgliedstaat (Herkunftsmitgliedstaat) gegründete Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat) verlegt und – aus diesem Grund – im Handelsregister des Herkunftsstaats gelöscht wurde und die Anteilseigner der Gesellschaft den Gesellschaftsvertrag für die neue Gesellschaft, der im Einklang mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats abgefasst wurde, billigen und diese letztgenannte Gesellschaft ihre Eintragung im Handelsregister des Aufnahmemitgliedstaats gemäß dem Recht dieses Staates beantragt.

2. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen einer Regelung oder einer Praxis eines Aufnahmemitgliedstaats entgegen, die einer ordnungsgemäß nach dem Recht eines anderen Herkunftsmitgliedstaats gegründeten Gesellschaft das