DER BETRIEB
Zu den Grenzen der satzungsmäßigen Festlegung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder einer dem Mitbestimmungsgesetz unterliegenden GmbH

Zu den Grenzen der satzungsmäßigen Festlegung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder einer dem Mitbestimmungsgesetz unterliegenden GmbH

BGH, Beschluss vom 30.01.2012 – II ZB 20/11

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden ist, kann nicht bestimmen, dass der Aufsichtsrat neben zwanzig stimmberechtigten Aufsichtsratsmitgliedern aus weiteren Mitgliedern mit beratender Funktion besteht.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

MitbestG § 7 Abs. 1

Sachverhalt

Die Beteiligte ist eine Konzernobergesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt E. ist. Sie beherrscht eine Vielzahl von Tochtergesellschaften, die insgesamt mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Gem. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 MitbestG ist bei der Beteiligten ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes gebildet.

§ 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten in seiner bisher geltenden Fassung trifft dazu folgende Regelung:

Der Aufsichtsrat der