DER BETRIEB
Zuwendung von Unterbeteiligungen an Geschäftsanteilen durch Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall
Schenkung unter Lebenden aufschiebend bedingt durch Tod des Schenkers – Rechtsgeschäft unter Lebenden nur, wenn Schenkung bereits zu Lebzeiten vollzogen wurde – Vollzug der Schenkung durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages in notarieller Urkunde, wenn dem Unterbeteiligten auch mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt werden – Einräumung einer unentziehbaren Anwartschaft, die sich bei Eintritt der Bedingung zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt

Zuwendung von Unterbeteiligungen an Geschäftsanteilen durch Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall

Schenkung unter Lebenden aufschiebend bedingt durch Tod des Schenkers – Rechtsgeschäft unter Lebenden nur, wenn Schenkung bereits zu Lebzeiten vollzogen wurde – Vollzug der Schenkung durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages in notarieller Urkunde, wenn dem Unterbeteiligten auch mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt werden – Einräumung einer unentziehbaren Anwartschaft, die sich bei Eintritt der Bedingung zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt

BGH, Urteil vom 29.11.2011 – II ZR 306/09

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Die unentgeltliche Zuwendung einer durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entstehenden Unterbeteiligung, mit der dem Unterbeteiligten über eine schuldrechtliche Mitberechtigung an den Vermögensrechten des dem Hauptbeteiligten zustehenden Gesellschaftsanteils hinaus mitgliedschaftliche Rechte in der Unterbeteiligungsgesellschaft eingeräumt werden, ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages i. S. von § 2301 Abs. 2, § 518 Abs. 2 BGB vollzogen.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB §§ 518, 705, 2301

Sachverhalt

Die Klägerin, die S. und U. U. Familienstiftung, ist die mit Testament vom 25. 10. 2001 eingesetzte Alleinerbin des am 26. 10. 2002 verstorbenen Verlegers Dr. S. U., der Beklagte ist der Sohn des Erblassers. Der Erblasser war als persönlich haftender Gesellschafter an der S. Verlag GmbH & Co. KG und der I. Verlag GmbH & Co. KG jeweils zu 51%, an der Verlagsleitung GmbH zu 55%