DER BETRIEB
Kein Anspruch der Aktionäre einer Zielgesellschaft auf Einschreiten der BaFin gegen Bieter aufgrund des Wertpapierübernahmegesetzes
Begehren eines Aktionärs der Zielgesellschaft gegenüber BaFin, Gestattungsbescheid aufzuheben und die Abgabe eines Pflichtangebots seitens des Bieters anzuordnen – Keine Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis des Aktionärs – Keine drittschützende Wirkung der Vorschriften des WpÜG

Kein Anspruch der Aktionäre einer Zielgesellschaft auf Einschreiten der BaFin gegen Bieter aufgrund des Wertpapierübernahmegesetzes

Begehren eines Aktionärs der Zielgesellschaft gegenüber BaFin, Gestattungsbescheid aufzuheben und die Abgabe eines Pflichtangebots seitens des Bieters anzuordnen – Keine Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis des Aktionärs – Keine drittschützende Wirkung der Vorschriften des WpÜG

OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.12.2011 – WpÜG 1/11, rkr.

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Auch nach Inkrafttreten der EU-Übernahmerichtlinie und des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes vermitteln die Vorschriften des WpÜG nach dessen § 4 Abs. 2 den Aktionären der Zielgesellschaft grundsätzlich keinen Drittschutz zur Erzwingung eines behördlichen Einschreitens der BaFin gegen einen Bieter.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

WpÜG §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 1, 35, 38, 48, 51, Art. 14 GG

EU-Übernahmerichtlinie Art. 4, 5 und 8

DB 05/2012 S. 276>>

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Aktionär der Deutschen Postbank AG (im Folgenden: Zielgesellschaft).

Die BaFin (Beschwerdegegnerin) gestattete der Deutschen Bank AG (im Folgenden: Bieterin) mit Gestattungsbescheid vom 6. 10. 2010 die Veröffentlichung eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Zielgesellschaft mit einem Angebotspreis von 25 € je Aktie der Zielgesellschaft, welcher auf der Grundlage des