DER BETRIEB
Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit: Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt dem Erfordernis billigen Ermessens
Elternzeit – Verlängerungsverlangen – Anmeldefrist – Begriff billiges Ermessen

Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit: Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt dem Erfordernis billigen Ermessens

Elternzeit – Verlängerungsverlangen – Anmeldefrist – Begriff billiges Ermessen

BAG, Urteil vom 18.10.2011 – 9 AZR 315/10

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Der Arbeitgeber hat entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob er die zur Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG erforderliche Zustimmung erteilt.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BEEG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und Abs. 3

BGB § 315

ZPO § 308 Abs. 1, § 894

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihre Elternzeit zu verlängern. Am 3. 1. 2008 gebar sie ihr fünftes Kind. Sie nahm für die Zeit vom 3. 1. 2008 bis zum 2. 1. 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit dem am 8. 12. 2008 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben bat die Klägerin die Beklagte, ihre bestehende Elternzeit um ein Jahr zu verlängern. Sie berief sich dabei auf ihren Gesundheitszustand.

Die Beklagte lehnte dies ab und forderte die Klägerin auf, am Montag, den 5. 1. 2009, spätestens zur Kernzeit um 8:30 Uhr ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Die Klägerin blieb der Arbeit fern. Die