DER BETRIEB
Keine Zulassung einer GmbH als Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Geschäftsanteile mehrheitlich Patentanwälten zustehen
Voraussetzungen für Zulassung einer GmbH bestehend aus Rechts- und Patentanwälten – Anteile und Geschäftsführung mehrheitlich in Händen von Rechtsanwälten – Verfassungsmäßigkeit der § 59e und § 59f BRAO: Keine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG

Keine Zulassung einer GmbH als Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Geschäftsanteile mehrheitlich Patentanwälten zustehen

Voraussetzungen für Zulassung einer GmbH bestehend aus Rechts- und Patentanwälten – Anteile und Geschäftsführung mehrheitlich in Händen von Rechtsanwälten – Verfassungsmäßigkeit der § 59e und § 59f BRAO: Keine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG

BGH, Urteil vom 10.10.2011 – AnwZ (Brfg) 1/10– BayAGH

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

a) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmanteile Patentanwälten zusteht, welche nicht zugleich Rechtsanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

b) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer mehrheitlich nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Patentanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BRAO §§ 59e, 59f

Sachverhalt

Die Klägerin (GmbH) wurde am 8. 1. 2009 von den Patentanwälten Dr. M. und Dipl.-Ing. K. sowie dem Rechtsanwalt S. gegründet. Jeder der drei Gesellschafter übernahm einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500 €. Durch Gesellschafterbeschluss wurden Dr. M., K. und S. zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.