DER BETRIEB
Intransparente Pauschalabgeltung von Überstunden in vorformulierten Vertragsbedingungen
Art und Umfang erfasster Arbeitsleistungen zu benennen – Keine allgemeine Vergütungspflicht für Überstunden – Vergütungserwartung für Überstunden kann sich aus Tarifverträgen ergeben

Intransparente Pauschalabgeltung von Überstunden in vorformulierten Vertragsbedingungen

Art und Umfang erfasster Arbeitsleistungen zu benennen – Keine allgemeine Vergütungspflicht für Überstunden – Vergütungserwartung für Überstunden kann sich aus Tarifverträgen ergeben

BAG, Urteil vom 17.08.2011 – 5 AZR 406/10

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verletzt das Bestimmtheitsgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Lässt sich eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, § 612 Abs. 1

Sachverhalt

Die Parteien streiten – soweit für die Revision von Interesse – über die Vergütung von Überstunden.

Der 1968 geborene Kläger war seit dem 16. 10. 2006 bei der Beklagten als Rechtsanwalt beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 16. 7./8. 8. 2006 heißt es u. a. in § 3 Abs.3, durch die zu zahlende Bruttovergütung sei eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten.

Ab März 2007 erhielt der Kläger ein Jahresgehalt i. H. von 80.000 € brutto.