DER BETRIEB
Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds
Freistellung von der Besteuerung nach DBA-Großbritannien 1964/1970 für Betriebsstätteneinkünfte – (Negativer) Qualifikationskonflikt als Voraussetzung für die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007

Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds

Freistellung von der Besteuerung nach DBA-Großbritannien 1964/1970 für Betriebsstätteneinkünfte – (Negativer) Qualifikationskonflikt als Voraussetzung für die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007

Kommentiert von RiBFH Karin Heger, München

BFH, Urteil vom 24.08.2011 – I R 46/10

1. Eine i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1997 gewerblich geprägte PersGes. erzielt nicht allein wegen der Prägung gewerbliche Gewinne i. S. von Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 (Anschluss an die ständige Spruchpraxis des Senats).

2. Ein in der Rechtsform einer britischen Limited Partnership geführter sog. Private Equity/Venture Capital Fonds kann nach § 15 Abs. 2 EStG 1997 gewerblich tätig sein und gewerbliche Gewinne i. S. von Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 erzielen.

3. Räumlichkeiten können auch dann eigene Betriebsstätten sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (Bestätigung des BFH-Urteils vom 23. 2. 2011 – I R 52/10, BFH/NV 2011 S. 1354).

4. Einkünfte aus einer britischen Betriebsstätte sind auch dann nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a i. V. mit