DER BETRIEB
Keine Stimmrechtszurechnung gem. § 22 Abs. 2 WpHG gegenüber Treuhänder aufgrund „acting in concert“ des Treugebers
Zur Unterbrechung des aktienrechtlichen Beschlussmängelverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AG

Keine Stimmrechtszurechnung gem. § 22 Abs. 2 WpHG gegenüber Treuhänder aufgrund „acting in concert“ des Treugebers

Zur Unterbrechung des aktienrechtlichen Beschlussmängelverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AG

BGH, Urteil vom 19.07.2011 – II ZR 246/09

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

a) Eine aktienrechtliche Beschlussmängelklage wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft nur dann nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn der angefochtene Beschluss zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führt.

b) Im Rahmen eines fremdnützigen Verwaltungstreuhandverhältnisses werden dem Treuhänder Stimmrechte eines Dritten, der sein Verhalten mit dem Treugeber abgestimmt hat, nicht nach § 22 Abs. 2 WpHG zugerechnet.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ZPO § 240 Satz 1

InsO § 35 Abs. 1

WpHG § 21 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2

Sachverhalt

Die drei Kläger sind Aktionäre der Beklagten, einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Sie haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. 8. 2008 erhoben.

Der Kläger zu 3, P. E., hielt treuhänderisch für L. V. 52.262 von insgesamt 4.130.633