DER BETRIEB
Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis
Objektiv wertlose Anteile – Vermögensmehrung – Einnahmen

Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis

Objektiv wertlose Anteile – Vermögensmehrung – Einnahmen

BFH, Urteil vom 06.04.2011 – IX R 61/10

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis (z. B. von 1 €) veräußert werden.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG §§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, 3c Abs. 2, 17 Abs. 1 und 2

Sachverhalt

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Jahren 2002 und 2003 zusammen zur ESt veranlagt. Der Kläger war mit einem Kommanditanteil von 18,89% (Stand 6. 4. 2001) Kommanditist der Energie KG. Die KG wurde zum 31. 12. 2000 formwechselnd in eine AG umgewandelt. Der Kläger erhielt 566.700 Aktien zu je 1 € (566.700 € bzw. 1.108.368,86 DM) und war so mit 18,89% am Grundkapital der AG beteiligt. In den Jahren 2001 und 2002 wurden bei der AG keine Ausschüttungen vorgenommen. Am 11. 2. 2002 verkaufte der Kläger seine Aktien zum Kaufpreis i. H. von 1 € an einen fremden Dritten. Der Veräußerungsverlust des