DER BETRIEB
Keine Rechtskrafterstreckung eines Urteils gegen die Gesellschafter einer GbR auf die Gesellschaft
Weder aus § 129 Abs. 1 HGB noch aus § 736 ZPO ergibt sich die Rechtskrafterstreckung eines Urteils gegen die Gesellschafter auf die Gesellschaft – Sonderfall: Bindung eines im Gesellschafterprozess ergangenen Urteils bei Entscheidung über die Grundlagen der Gesellschaft

Keine Rechtskrafterstreckung eines Urteils gegen die Gesellschafter einer GbR auf die Gesellschaft

Weder aus § 129 Abs. 1 HGB noch aus § 736 ZPO ergibt sich die Rechtskrafterstreckung eines Urteils gegen die Gesellschafter auf die Gesellschaft – Sonderfall: Bindung eines im Gesellschafterprozess ergangenen Urteils bei Entscheidung über die Grundlagen der Gesellschaft

BGH, Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 249/09

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus ihrer persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ZPO §§ 325, 736

BGB § 705

HGB §§ 128, 129 Abs. 1

Sachverhalt

Die Beklagte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und ihre vier Gesellschafter unterbreiteten der Klägerin mit notarieller Urkunde vom 21. 10. 2003 ein Angebot zum Kauf einer noch zu vermessenden Grundstücksteilfläche von 3.350 qm zum Preis von 335.000 €. Das Angebot war befristet bis 31. 12. 2006 und wurde von der Klägerin im Oktober 2005 angenommen. Schon im März 2005 hatte die Beklagte