DER BETRIEB
Zur Qualifikation von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an geschlossenen Windkraft- und Schiffsfonds als Anschaffungskosten oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben
Anschaffungskosten – Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers

Zur Qualifikation von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an geschlossenen Windkraft- und Schiffsfonds als Anschaffungskosten oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

Anschaffungskosten – Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines modernen Doppelhüllentankers

Kommentiert von RiBFH Dipl.-Kfm. Walter Bode, München, zu IV R 15/09 und IV R 8/10

BFH, Urteil vom 14.04.2011 – IV R 8/10

1. Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Schiffsfonds für die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Geschäftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie für die Kontrolle der Mittelverwendung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (hier Tankschiff) zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. 6. 2001 – IV R 40/97, BStBl. II 2001 S. 717 = DB 2001 S. 1754).

2. Die in der amtlichen AfA-Tabelle für sonstige Seeschiffe genannte Nutzungsdauer von zwölf Jahren ist für Tankschiffe (hier sog. Doppelhüllentanker), die im Jahr 2001 hergestellt worden sind, nicht anwendbar.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 4