DER BETRIEB
Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG
Unberechtigter Steuerausweis – Normzweck des § 14c UStG – Einfache und qualifizierte Rechnung – Rechnungserfordernisse (Zeitpunkt der Lieferung, Rechnungsnummer)

Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG

Unberechtigter Steuerausweis – Normzweck des § 14c UStG – Einfache und qualifizierte Rechnung – Rechnungserfordernisse (Zeitpunkt der Lieferung, Rechnungsnummer)

BFH, Urteil vom 17.02.2011 – V R 39/09

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Ein unberechtigter Steuerausweis i. S. des § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist.

2. Die an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 UStG und den des § 14c UStG zu stellenden Anforderungen sind nicht identisch.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

UStG 1999 § 14, § 14 Abs. 3, § 15

UStG 2005 § 14, § 14c Abs. 2, § 15

RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin USt aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises schuldet. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von Spirituosen in der Rechtsform einer GmbH. Im Rahmen einer im Januar 2006 durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin in den Monaten April, Mai und Juni 2005 der T-GmbH insgesamt drei Rechnungen erteilt hatte. In diesen Rechnungen war USt i. H. von insgesamt 74.121,60 €