DER BETRIEB
Zurechnung der warenbewegten Lieferung im Dreiecksgeschäft auch dann zur ersten Lieferung, wenn die Versendung durch den ersten Abnehmer erfolgt und der zweite Abnehmer daran beteiligt ist
Verwendung einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates durch den Erwerber ist ein mit entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Zurechnung der warenbewegten Lieferung im Dreiecksgeschäft auch dann zur ersten Lieferung, wenn die Versendung durch den ersten Abnehmer erfolgt und der zweite Abnehmer daran beteiligt ist

Verwendung einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates durch den Erwerber ist ein mit entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung

EuGH, Urteil vom 16.12.2010 – Rs. C-430/09, ETH

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Werden in Bezug auf eine Ware zwischen verschiedenen als solchen handelnden Stpfl. aufeinander folgend zwei Lieferungen, aber nur eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung durchgeführt – sodass dieser Umsatz unter den Begriff der innergemeinschaftlichen Beförderung i. S. von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 6. EG-RL in der durch die RL 96/95/EG des Rates vom 20. 12. 1996 geänderten Fassung i. V. mit den Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 und 28b Teil A Abs. 1 dieser RL fällt –, so hat die Bestimmung, welchem Umsatz diese Beförderung zuzurechnen ist, ob also der ersten oder der zweiten Lieferung, in Ansehung einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, um festzustellen, welche der beiden Lieferungen alle Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wenn also