DER BETRIEB
Betriebsübergang: Das Merkmal „Betrieb oder Betriebsteil“ nach der Rechtsprechung des EuGH
Von Christel Schmidt über Klarenberg bis UGT-FSP

Betriebsübergang: Das Merkmal „Betrieb oder Betriebsteil“ nach der Rechtsprechung des EuGH

Von Christel Schmidt über Klarenberg bis UGT-FSP

Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Schiefer, FAArbR, Düsseldorf

Die Rechtsprechung zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 613a BGB befindet sich – maßgeblich beeinflusst durch die Vorgaben des EuGH – im ständigen Fluss. Der Beitrag zeigt die Entwicklung auf und fasst die (aktuell gültigen) „Spielregeln“ zusammen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Identität der wirtschaftlichen Einheit
  • III. Übernahme der Hauptbelegschaft – 7 Punkte-Katalog
  • IV. Weitere Entwicklung der Rechtsprechung
  • V. „Gestaltungsmöglichkeiten“
  • VI. „Verknüpfung von Produktionsfaktoren“
  • VII. Nationale Rechtsprechung nach Klarenberg
  • VIII. UGT-FSP-Entscheidung des EuGH
  • IX. Die „neuen Spielregeln“
  • X. Zusammenfassung

I. Einleitung

In kaum einer anderen arbeitsrechtlichen Norm ist soviel „Sprengstoff“ enthalten wie in § 613a BGB (Betriebsübergang). Kaum eine andere Vorschrift ist aber auch unberechenbarer. Dies gilt für die Rechtsfolgen-1 und im besonderen Maße für die Tatbestandsseite.

Christel Schmidt2, Ayse Süzen3, Klarenberg4 und zuletzt