Betriebsübergang: Das Merkmal „Betrieb oder Betriebsteil“ nach der Rechtsprechung des EuGH
Von Christel Schmidt über Klarenberg bis UGT-FSP
Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Schiefer, FAArbR, Düsseldorf
Die Rechtsprechung zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 613a BGB befindet sich – maßgeblich beeinflusst durch die Vorgaben des EuGH – im ständigen Fluss. Der Beitrag zeigt die Entwicklung auf und fasst die (aktuell gültigen) „Spielregeln“ zusammen.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Identität der wirtschaftlichen Einheit
- III. Übernahme der Hauptbelegschaft – 7 Punkte-Katalog
- IV. Weitere Entwicklung der Rechtsprechung
- V. „Gestaltungsmöglichkeiten“
- VI. „Verknüpfung von Produktionsfaktoren“
- VII. Nationale Rechtsprechung nach Klarenberg
- VIII. UGT-FSP-Entscheidung des EuGH
- IX. Die „neuen Spielregeln“
- X. Zusammenfassung
I. Einleitung
In kaum einer anderen arbeitsrechtlichen Norm ist soviel „Sprengstoff“ enthalten wie in § 613a BGB (Betriebsübergang). Kaum eine andere Vorschrift ist aber auch unberechenbarer. Dies gilt für die Rechtsfolgen-1 und im besonderen Maße für die Tatbestandsseite.
Christel Schmidt2, Ayse Süzen3, Klarenberg4 und zuletzt