Abrede zu Überstundenpauschalierung: Überprüfung anhand AGB-Kontrolle
Unwirksamkeit bei Verstoß gegen Transparenzgebot
BAG, Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Entscheidungsgründe
Die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ genügt nicht dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
BGB § 612 Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 1
Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Überstundenvergütung beanspruchen kann.
Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter des Hochregallagers zu einem monatlichen Gehalt von 3.000 € beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag war er verpflichtet, Überstunden zu leisten.
Das Gehalt bezog sich auf wöchentlich 38 Normal- und 7 Mehrarbeitsstunden; letztere konnten ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet werden. In § 3 Abs. 3 des Vertrags wurde vereinbart, dass mit der Vergütung erforderliche Überstunden mit abgegolten