DER BETRIEB
AGB-Kontrolle für Widerrufsrecht in einer Dienstwagenregelung
Erfordernis eines sachlichen Grunds – Grund ist in Änderungsklausel aufzunehmen – Nicht jeder wirtschaftlicher Grund ausreichend

AGB-Kontrolle für Widerrufsrecht in einer Dienstwagenregelung

Erfordernis eines sachlichen Grunds – Grund ist in Änderungsklausel aufzunehmen – Nicht jeder wirtschaftlicher Grund ausreichend

BAG, Urteil vom 13.04.2010 – 9 AZR 113/09

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Das Revisionsgericht hat das tatsächliche Vorbringen einer Partei in erster Linie dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen. Die Beweiskraft des Tatbestands und seine Bindungswirkung für das Revisionsgericht entfallen jedoch, wenn die Feststellungen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen.

2. Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist für den Arbeitnehmer nach § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ArbGG § 73

BetrVG § 77

BGB §§ 242, 251, 275, 280, 283, 305 ff., 315

EStG § 6

GewO § 106

ZPO §§ 293, 314, 551, 557, 559, 561, 562, 563