DER BETRIEB
Grenzen des Rechts des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, Lastschriften zu widersprechen
Pflicht des Insolvenzverwalters zur Prüfung, ob Lastschrift pfändungsfreies „Schonvermögen“ des Schuldners betrifft – Haftung des Verwalters bei Widerspruch ohne Rechtsmacht – Angleichung der Rechtsprechung des IX. und XI. Zivilsenats

Grenzen des Rechts des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, Lastschriften zu widersprechen

Pflicht des Insolvenzverwalters zur Prüfung, ob Lastschrift pfändungsfreies „Schonvermögen“ des Schuldners betrifft – Haftung des Verwalters bei Widerspruch ohne Rechtsmacht – Angleichung der Rechtsprechung des IX. und XI. Zivilsenats

BGH, Urteil vom 20.07.2010 – IX ZR 37/09

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläufigen) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners – unabhängig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist – die Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen.

2. Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine Rechtsmacht reicht.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

InsO §§ 21, 22, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1

ZPO §§ 850c, 850i, 850k ZPO in der bis 30. 6. 2010 geltenden Fassung

Sachverhalt

Die Schuldnerin hat von der klagenden Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung gemietet und erhält Wohngeld nach dem Zweiten Buch des