DER BETRIEB
Verbot der Sitzverlegung einer nach nationalem Recht gegründeten Gesellschaft (hier: ungarische KG) in einen anderen EU-Mitgliedstaat unter Aufrechterhaltung der bestehenden Gesellschaftsform – Ablehnung der Eintragung des neuen Sitzes ins ungarische Handelsregister – Kein Verstoß gegen EU-Niederlassungsfreiheit

Verbot der Sitzverlegung einer nach nationalem Recht gegründeten Gesellschaft (hier: ungarische KG) in einen anderen EU-Mitgliedstaat unter Aufrechterhaltung der bestehenden Gesellschaftsform – Ablehnung der Eintragung des neuen Sitzes ins ungarische Handelsregister – Kein Verstoß gegen EU-Niederlassungsfreiheit

EuGH, Urteil vom 16.12.2008 – Rs. C-210/06– Cartesio

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es einer nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft verwehren, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen und dabei ihre Eigenschaft als Gesellschaft des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie gegründet wurde, zu behalten.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

Art. 43 EG und 48 EG

Sachverhalt

CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt (im Folgenden: Cartesio) ist eine Kommanditgesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Baja (Ungarn). Am 11. 11. 2005 stellte Cartesio beim Bács-Kiskun Megyei Bíróság (Bezirksgericht Bács-Kiskun) als Cégbíróság (Handelsregistergericht) einen Antrag, die Verlegung ihres Sitzes nach Gallarate (Italien) zu bestätigen und die Sitzangabe im