DER BETRIEB
Verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Personen – Keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters – Aber: Gemischte freigebige Zuwendung der Gesellschaft möglich

Verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Personen – Keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters – Aber: Gemischte freigebige Zuwendung der Gesellschaft möglich

BFH, Urteil vom 07.11.2007 – II R 28/06

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

BGB § 362 Abs. 2, § 185

Sachverhalt

Der Ehemann (E) der Klägerin war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war aufgrund eines Vertrags vom 20. 10. 1981 freie Mitarbeiterin der GmbH. Teile der an sie in den Jahren 1990 bis 1994 gezahlten Vergütungen wurden nach einer Bp als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der GmbH an E behandelt.

Das FA sah i. H. der vGA freigebige Zuwendungen des E an die Klägerin und setzte für die Jahre 1990 bis 1994 SchenkSt