DER BETRIEB
Gemeinnützigkeit eines Vereins – Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG – Finanzierungserfordernisse – Förderung der Allgemeinheit – Auftrags- und Ressortforschung nicht gemeinnützig – Folgen einer Forschungstätigkeit, die die Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO nicht erfüllt – Selbstlosigkeit bei Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke – Wirtschaftliche Aktivität einer gemeinnützigen Körperschaft darf nicht zum Selbstzweck werden

Gemeinnützigkeit eines Vereins – Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG – Finanzierungserfordernisse – Förderung der Allgemeinheit – Auftrags- und Ressortforschung nicht gemeinnützig – Folgen einer Forschungstätigkeit, die die Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO nicht erfüllt – Selbstlosigkeit bei Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke – Wirtschaftliche Aktivität einer gemeinnützigen Körperschaft darf nicht zum Selbstzweck werden

BFH, Urteil vom 04.04.2007 – I R 76/05

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Eine Forschungseinrichtung finanziert sich nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung, wenn die Einnahmen aus Auftrags- oder Ressortforschung mehr als 50 v. H. der gesamten Einnahmen betragen.

2. Ob in diesem Fall die Auftragsforschung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen ist, oder die Steuerbefreiung insgesamt verloren geht, ist danach zu beurteilen, ob die Auftragsforschung der eigenen Forschung dient oder als eigenständiger Zweck verfolgt wird.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

AO § 14, § 52, § 56, § 64, § 65, § 68 Nr. 9

GewStG § 3 Nr. 6

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

DB 26/2007 S. 1444>>

Sachverhalt

Der Kläger ist ein 1983 gegründeter und eingetragener Verein, dessen Zweck die Erhaltung und Schaffung preiswerten Wohnraums für Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen und die Förderung von Wissenschaft und