Darlehensvertrag zwischen Unternehmen – Gebietsansässige Gesellschaft als Darlehensnehmerin – In einem Drittland ansässige Gesellschaft als Darlehensgeberin und Anteilseignerin – Begriff der wesentlichen Beteiligung – Zahlung von Darlehenszinsen – Einstufung – Verdeckte Gewinnausschüttung – Freier Kapitalverkehr – Niederlassungsfreiheit
Kommentiert von RA Dr. Jens Schönfeld, Bonn
EuGH, Beschluss vom 10.05.2007 – Rs. C-492/04, [Lasertec Gesellschaft für Stanzformen mbH / FA Emmendingen]
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Entscheidungsgründe
- Anmerkung von RA Dr. Jens Schönfeld, Bonn
Eine nationale Maßnahme, nach der Darlehenszinsen, die eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft an einen gebietsfremden Anteilseigner zahlt, der an ihrem Kapital wesentlich beteiligt ist, unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, die bei der Darlehensnehmerin besteuert wird, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i. S. der Art. 43 ff. EGV n. F. Diese Bestimmungen können nicht bei Sachverhalten geltend gemacht werden, an denen ein Unternehmen eines Drittlands beteiligt ist.
Sachverhalt
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56 bis 58 EGV n. F. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, dem die Entscheidung des FA Emmendingen (FA) zugrunde liegt, für die Festsetzung der