DER BETRIEB
Vereinbarung über Abstimmung bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein abgestimmtes Verhalten i. S. des § 30 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) – Zinsanspruch gem. § 38 WpÜG als unselbstständige Nebenforderung? – Ausnahmetatbestand: Abgestimmtes Verhalten im Einzelfall – Begriff des Einzelfalls

Vereinbarung über Abstimmung bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein abgestimmtes Verhalten i. S. des § 30 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) – Zinsanspruch gem. § 38 WpÜG als unselbstständige Nebenforderung? – Ausnahmetatbestand: Abgestimmtes Verhalten im Einzelfall – Begriff des Einzelfalls

Kommentiert von RA Jens Uhlendorf, Düsseldorf

BGH, Urteil vom 18.09.2006 – II ZR 137/05

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe
  • Anmerkung von RA Jens Uhlendorf, Düsseldorf Jens Uhlendorf ist Rechtsanwalt im Düsseldorfer Büro der Sozietät Lovells.

a) Die Zurechnungsnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfasst nur solche Vereinbarungen, die sich auf die Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, d. h. nur die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung, beziehen.

b) Anders als die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung erfüllt die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden aus der Mitte des Aufsichtsrats (§ 107 Abs. 1 AktG; § 27 MitbestG) nicht den Zurechnungstatbestand des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Einer – von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht gedeckten, extensiven – Anwendung dieser Norm auf Abstimmungsvorgänge innerhalb des Aufsichtsrats steht die unabhängige Rechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder entgegen, die allein dem Unternehmensinteresse