DER BETRIEB
Niederlassungsfreiheit – Gemeinschaftsrechtskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung? – Rechtfertigungsgründe – Abgrenzung zum Missbrauch

Niederlassungsfreiheit – Gemeinschaftsrechtskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung? – Rechtfertigungsgründe – Abgrenzung zum Missbrauch

Kommentiert von Prof. Dr. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Sankt Augustin

EuGH, Urteil vom 12.09.2006 – Rs. C-196/04, Cadbury Schweppes

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe
  • Anmerkung von Prof. Dr. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Sankt Augustin

Die Art. 43 und Art 48 EGV n. F. sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer