DER BETRIEB
Außerordentliche Kündigung bei tariflicher Unkündbarkeitsregelung (hier: nach Schließung einer Krankenhausabteilung) – Arbeitsverhältnis eines älteren und langfristig beschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst dem Beamtenverhältnis angenähert – Voraussetzungen für sinnentleertes Arbeitsverhältnis

Außerordentliche Kündigung bei tariflicher Unkündbarkeitsregelung (hier: nach Schließung einer Krankenhausabteilung) – Arbeitsverhältnis eines älteren und langfristig beschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst dem Beamtenverhältnis angenähert – Voraussetzungen für sinnentleertes Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 06.10.2005 – 2 AZR 362/04

1. Lediglich in extremen Ausnahmefällen, nämlich wenn das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, kommt im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht.

2. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen sind im Fall eines nach § 55 BAT aus betriebsbedingten Gründen unkündbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes erheblich. Nicht jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung, die zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst führt, kann deshalb eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist rechtfertigen.

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