DER BETRIEB
Bei Wandelschuldverschreibungen fließt Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erhält

Bei Wandelschuldverschreibungen fließt Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erhält

Kommentiert von Dr. Uwe Lochmann, Köln

BFH, Urteil vom 23.06.2005 – VI R 124/99

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe
  • Anmerkung von Dr. Uwe Lochmann, Köln Dr. rer.-pol. Uwe Lochmann ist wissenschaftlicher Assistent am Seminar für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre (Prof. Herzig), Universität zu Köln.

1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibung begründet.

2. Im Fall der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991