DER BETRIEB
Begrenzung des Verlustabzugs nach § 15a EStG beim Bauherrenmodell - Grundsatzentscheidungen
1. Beschränkte Haftung des BGB-Gesellschafters - Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme beim Bauherrenmodell

Begrenzung des Verlustabzugs nach § 15a EStG beim Bauherrenmodell - Grundsatzentscheidungen

1. Beschränkte Haftung des BGB-Gesellschafters - Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme beim Bauherrenmodell

BFH, Urteil vom 17.12.1992 – IX R 7/91

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1 § 15a Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sind verfassungsmäßig.

2 Haftet der BGB-Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft persönlich, wenn auch beschränkt auf einen Bruchteil der Gesellschaftsschulden, so ist seine Haftung mit der eines Kommanditisten nicht vergleichbar i.S. des § 15a Abs. 5 EStG.

3 Bei der Entscheidung, ob die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für Schulden der Gesellschaft unwahrscheinlich ist (§ 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 EStG), sind die Gesamtumstände zu würdigen. Zu diesen gehören auch die Besonderheiten, die bei Bauherrengemeinschaften nach der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Durchführung des Modells bestehen.

Sachverhalt

Die 17 Kläger schlossen im Dezember 1984 mit der Gesellschaft für Immobilien Treuhand mbH (G) einen vorformulierten Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassender Vollmacht. Sie beauftragten und bevollmächtigten den