DER BETRIEB
Handels- und steuerrechtliche Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen - Kein "verdecktes Stammkapital" - Keine Anwendung des § 42 AO - BMF-Schreiben vom 16.3.1987 ohne Rechtsgrundlage

Handels- und steuerrechtliche Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen - Kein "verdecktes Stammkapital" - Keine Anwendung des § 42 AO - BMF-Schreiben vom 16.3.1987 ohne Rechtsgrundlage

BFH, Urteil vom 05.02.1992 – I R 127/90

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1 Unter dem Einkommen i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 KStG 1984 kann nur entweder das Einkommen i.S. des § 8 Abs. 1 KStG 1984 (§ 2 Abs. 4 EStG) oder das zu versteuernde Einkommen i.S. des § 23 Abs. 1 KStG 1984 (§ 2 Abs. 5 EStG) verstanden werden.

2 Eigenkapitalersetzende Darlehen sind in der Handelsbilanz grundsätzlich als Fremdkapital zu passivieren. Sie sind geeignet, eine Zinsverbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter entstehen zu lassen, die ebenfalls in der Handelsbilanz zu Lasten des Gewinns zu passivieren ist.

3 Für den Ansatz eigenkapitalersetzender Darlehen und der dadurch ausgelösten Zinsverbindlichkeit in der Steuerbilanz gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz.

4 Eine steuerliche Gleichbehandlung von eigenkapitalersetzenden Darlehen mit Eigenkapital kann derzeit nicht erreicht werden, auch nicht mit Hilfe des § 42 AO 1977. Soweit das BMF-Schreiben vom 16.3.1987 IV B 7 - S 2742 - 3/87 (BStBl. I 1987 S