DER BETRIEB
Restschuldbefreiung: Versagung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens?
Vergütungsanspruch des Schuldners gegen Dritte: Belassung eines pfandfreien Anteils? – Stellung des Versagungsantrags erst im Schlusstermin möglich – Pflichten aus einer Vereinbarung zwischen einem selbstständig tätigen Schuldner und einem Treuhänder

Restschuldbefreiung: Versagung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens?

Vergütungsanspruch des Schuldners gegen Dritte: Belassung eines pfandfreien Anteils? – Stellung des Versagungsantrags erst im Schlusstermin möglich – Pflichten aus einer Vereinbarung zwischen einem selbstständig tätigen Schuldner und einem Treuhänder

BGH, Beschluss vom 20.03.2003 – IX ZB 388/02

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf.

Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Beteiligten bekannt zu geben.

Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gem. § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.

Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. 12. 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g