DER BETRIEB
Beschränkte Steuerpflicht – An Steuerausländer zu zahlende Vergütungen eines Steuerinländers für die Überlassung von Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen – Kein Quellensteuerabzug beim werbenden inländischen Unternehmen – Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Sportveranstaltungen sowie zwischen Rechteveräußerung und Nutzungsüberlassung

Beschränkte Steuerpflicht – An Steuerausländer zu zahlende Vergütungen eines Steuerinländers für die Überlassung von Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen – Kein Quellensteuerabzug beim werbenden inländischen Unternehmen – Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Sportveranstaltungen sowie zwischen Rechteveräußerung und Nutzungsüberlassung

BFH, Urteil vom 16.05.2001 – I R 64/99

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Überträgt eine ausländische Gesellschaft die ihr vom Veranstalter eingeräumten Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen (hier: Bandenwerbung) auf ein inländisches Unternehmen, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen nicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG der beschränkten Steuerpflicht.

Dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG unterfallen nur Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, nicht aber solche für die Veräußerung von Rechten (gegen R 227a Abs. 2 EStR, BMF-Schreiben vom 23. 1. 1996, BStBl. I 1996 S. 89, Abschn. 2.4).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Buchst. f, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 50a Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3

Sachverhalt

Die Klägerin, eine AG mit Sitz in Liechtenstein, erwarb durch Verträge mit in- und ausländischen Sportveranstaltern die exklusiven Nutzungsrechte und Werberechte an bestimmten