DER BETRIEB
Änderungen des Gesellschafterbestands innerhalb des Fünfjahreszeitraums – Keine Berücksichtigung vor dem 1. 1. 1997 – Keine echte oder unechte Rückwirkung

Änderungen des Gesellschafterbestands innerhalb des Fünfjahreszeitraums – Keine Berücksichtigung vor dem 1. 1. 1997 – Keine echte oder unechte Rückwirkung

BFH, Urteil vom 08.11.2000 – II R 64/98

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Im Rahmen des Fünfjahreszeitraums des § 1 Abs. 2a GrEStG liegende Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die vor dem 1. 1. 1997 vorgenommen worden sind, dürfen gem. § 23 Abs. 3 GrEStG bei der Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht berücksichtigt werden.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GrEStG i. d. F. des JStG 1997 § 1 Abs. 2a, § 23 Abs. 3

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GbR. Mit Vertrag vom 5. 12. 1995 erwarb sie ein Grundstück, um – ihrem Gesellschaftszweck entsprechend – dort ein Gebäude zu errichten und dieses anschließend durch Vermietung und Verpachtung zu nutzen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags waren nur die beiden Gründungsgesellschafter an der Klägerin beteiligt; diese hatten sich zu Beiträgen von je 25 000 DM verpflichtet. Es war vorgesehen, so lange Gesellschafter aufzunehmen, bis eine Gesamtbeitragspflicht von 5 460 000 DM begründet war. Nach