DER BETRIEB
Steuerberaterhaftung: Für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Mandanten i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Steuerberaterhaftung: Für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis des Mandanten i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Kommentiert von Emil Brodski

BGH, Urteil vom 25.10.2018 – IX ZR 168/17

Bekanntermaßen kommt es seit 2004 in Steuerberater- und Rechtsanwaltsregressen für den Beginn der Verjährung nicht mehr nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Schadensersatzanspruchs an, sondern auch auf die Kenntnis des Mandanten von den den Anspruch begründenden Umständen. Der für die Haftung der Steuerberater und Rechtsanwälte zuständige IX. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 25.10.2018 – IX ZR 168/17, anschaulich dargestellt, unter welchen Umständen eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Mandanten angenommen werden kann und wann der Mandant sich die Kenntnis seines nach Schadensentstehung eingeschalteten Rechtsanwalts zurechnen lassen muss.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger fordert von seinem ehemaligen Steuerberater Schadensersatz, u.a. weil Letzterer ihn im Zusammenhang mit der Neugründung eines Gewerbes unrichtig beraten und es zudem